Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 BPolLV vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BPolLVuaÄndV am 1. April 2020 und Änderungshistorie der BPolLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 11 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes


(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.

(2) 1 Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

1. des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,

2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder

3. des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.

2 Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten zu durchlaufen. 2 Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen. 2 Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung.




Anzeige