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Änderung § 12 BPolLV vom 01.04.2020
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§ 12 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 12 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Besondere Fachverwendungen | |
(Text alte Fassung) (1) Für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Anlage 2) können 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, 2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei wechseln, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, 3. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben. (2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundespolizeipräsidium. | (Text neue Fassung) (1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben, 2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben, 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, 4. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und b) die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben. (2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium. |
(3) 1 Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2 Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. 3 Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst. | |
(4) 1 Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. 2 Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan. (5) 1 Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. 2 Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. | (4) 1 Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. 2 Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan. (5) 1 Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. 2 Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. |
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