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Änderung § 12a BPolLV vom 01.04.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12a BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 12a BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten


vorherige Änderung

 


Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.


 
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