Änderung § 12a BPolLV vom 01.04.2020

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§ 12a BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 12a BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten


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Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.




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