Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der BPolLV am 20.08.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. August 2021 durch Artikel 2 der BLRFoV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Aufstieg | |
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung 1. bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder 2. bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind. Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet, | |
(Text alte Fassung) 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann. | (Text neue Fassung) 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann. |
(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil. (4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil. (5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden. | |
§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei | |
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn 1. dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und 2. 1 die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre alt sind, b) sich in dem von der Bundespolizei geförderten Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt haben, c) den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit einem mindestens überdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen haben und d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. 2 Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, | |
2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann. | 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann. |
(3) 1 Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. 2 Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3 In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden. (4) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2 Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3 Abweichend davon kann den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar übertragen werden. | |
§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei | |
(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn 1. die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt, 2. für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und 3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind, b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben, c) sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben, d) in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und e) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, | |
2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann. | 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann. |
(3) 1 Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. 2 Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. 3 Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 4 Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. 5 In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden. (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen. (5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9956/v276873-2021-08-20.htm