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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (2. StRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1, an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer sowie an der vom Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung jedoch ohne Berücksichtigung der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer."
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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. StRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 2. StRVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 ...
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