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§ 1 - Zuschlagsverordnung (ZuschlagV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.1963 BGBl. I S. 871; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7610-2-6 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1



(1) Für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft wird ein Zuschlag in folgender Höhe festgesetzt:

1.
bei Genossenschaften mit beschränkter Nachschußpflicht drei Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen;

2.
bei Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht das Doppelte des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile.

(2) Haftsummen und Geschäftsanteile von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, sind bei der Berechnung des Zuschlages nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Zuschlag darf in den folgenden Kalenderjahren jeweils folgenden Vomhundertsatz des ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen) nicht übersteigen:

im Jahr 1985: 50,0 vom Hundert,

im Jahr 1986: 47,5 vom Hundert,

im Jahr 1987: 45,0 vom Hundert,

im Jahr 1988: 42,5 vom Hundert,

im Jahr 1989: 40,0 vom Hundert,

im Jahr 1990: 37,5 vom Hundert,

im Jahr 1991: 35,0 vom Hundert,

im Jahr 1992: 32,5 vom Hundert,

im Jahr 1993: 30,0 vom Hundert,

im Jahr 1994: 27,5 vom Hundert,

ab dem Jahr 1995: 25,0 vom Hundert.



 

Zitierungen von § 1 Zuschlagsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZuschlagV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuschlagV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZuschlagV
... (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen). § 1 Abs. 2 ist ...