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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
§ 2 - Zuschlagsverordnung (ZuschlagV k.a.Abk.)
V. v. 06.12.1963 BGBl. I S. 871; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7610-2-6 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7610-2-6 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2
Für Zentralkassen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft beträgt der Zuschlag fünfunddreißig vom Hundert des Gesamtbetrages der Haftsummen, jedoch nicht mehr als ein Viertel des ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen). § 1 Abs. 2 ist anzuwenden.
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