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Artikel 1 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (9. BVFGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
§ 27 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
„die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt." - 2.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Abweichend von Absatz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens nach den Absätzen 1 oder 2 ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Satz 1 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend."
- 3.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
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Zitierungen von Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 9. BVFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. BVFGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 5 PNG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird jeweils die ...
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