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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (EUFAAnpG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 InvG § 13, § 14, § 15, § 19, § 24, § 48, § 52, § 60, § 133
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt- 1.
- nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen und erforderlichenfalls die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen sowie
- 2.
- die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichten, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsstaates nach Ansicht der Bundesanstalt nicht in angemessener Weise tätig geworden ist."
- b)
- In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". - b)
- In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und" eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die Bundesanstalt hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. Ferner hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten."
- 5.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „mit" die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und" sowie nach den Wörtern „zuständigen Stellen" die Wörter „der Europäischen Union," eingefügt.
- c)
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:„(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichenden Grund abgelehnt, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen."
- 6.
- In § 24 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter „des Rechts der Europäischen Union" ersetzt.
- 7.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden die Wörter „den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 werden die Wörter „im Europäischen Gemeinschaftsrecht" durch die Wörter „im Recht der Europäischen Union" und die Wörter „des Europäischen Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter „des Rechts der Europäischen Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Europäischen Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter „des Rechts der Europäischen Union" ersetzt.
- 8.
- In § 52 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.
- 9.
- § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „übermittelt der" die Wörter „Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der" eingefügt.
- 10.
- § 133 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen."
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EUFAAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUFAAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 8 VermAnlGEG Änderung des Investmentgesetzes
... Nummer 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die ...
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