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Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes (2. AgrStatGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Agrarstatistikgesetzes



Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 bis 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Unterabschnitt 4 Zierpflanzenerhebung

§ 9 Erhebungseinheiten

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung

§ 11a Erhebungseinheiten

§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Unterabschnitt 6 Baumschulerhebung

§ 12 Erhebungseinheiten

§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

Unterabschnitt 7 Baumobstanbauerhebung

§ 15 Erhebungseinheiten

§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung

§ 17a Erhebungseinheiten

§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit".

b)
Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 10 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 65a Einzelerhebungen

Unterabschnitt 2 Hochsee- und Küstenfischereistatistik

§ 66 Erhebungseinheiten

§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Unterabschnitt 3 Aquakulturstatistik

§ 68a Erhebungseinheiten

§ 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum".

2.
In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Hochsee- und Küstenfischereistatistik" durch die Wörter „Fischerei- und Aquakulturstatistik" ersetzt.

3.
In § 2 werden die Nummern 3 bis 5 durch die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:

„3.
Zierpflanzenerhebung,

4.
Gemüseerhebung,

5.
Baumschulerhebung,

6.
Baumobstanbauerhebung,

7.
Strauchbeerenerhebung."

4.
Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird durch die folgenden Unterabschnitte 4 und 5 ersetzt:

„Unterabschnitt 4 Zierpflanzenerhebung

§ 9 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012, in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind

1.
beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:

a)
die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

b)
die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

c)
die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

d)
bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.
bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung

§ 11a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1

1.
mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,

2.
mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.

§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1

a)
allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,

b)
jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als Stichprobe bei höchstens 6.000 Betrieben, beginnend 2013;

abweichend davon werden die Erhebungsmerkmale zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei höchstens 6.000 Betrieben ermittelt;

2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchgeführt.

(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgeführt. Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgeführt.

(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.

§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1

a)
zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:

aa)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,

bb)
in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gemüse zusätzlich die Grundfläche,

b)
zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,

3.
für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung."

5.
Die Unterabschnitte 5 und 6 werden die Unterabschnitte 6 und 7.

6.
In § 12 werden die Wörter „nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 mit Flächen, auf denen Baumschulgewächse herangezogen werden mit Ausnahme von" durch die Wörter „nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind" ersetzt.

7.
In § 15 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen und die Angabe „30 Ar" wird durch die Angabe „0,5 Hektar" ersetzt.

8.
Nach § 17 wird folgender Unterabschnitt 8 angefügt:

„Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung

§ 17a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jährlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.

§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind

1.
jährlich

a)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,

b)
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise,

2.
zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung."

9.
§ 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben."

10.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus" gestrichen.

b)
In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch die Wörter „oder der Flächenumfang der erbrachten Arbeitsleistungen," ersetzt.

11.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Ernte und Aussaatflächen" durch die Wörter „Ernte, die Aussaatflächen und die ausgewinterten Flächen" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „Obst" durch das Wort „Baumobst" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" ersetzt.

bb)
Das Wort „Obst" wird jeweils durch das Wort „Baumobst" ersetzt.

12.
§ 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Schlachtereien, die

1.
zugelassen sind nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

2.
Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten."

13.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" ersetzt.

b)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind."

14.
Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:

„Fischerei- und Aquakulturstatistik".

15.
Dem § 66 wird folgender Unterabschnitt vorangestellt:

„Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 65a Einzelerhebungen

Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Hochsee- und Küstenfischereistatistik,

2.
Aquakulturstatistik."

16.
Nach § 65a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 2 Hochsee- und Küstenfischereistatistik".

17.
Nach § 68 wird folgender Unterabschnitt 3 angefügt:

„Unterabschnitt 3 Aquakulturstatistik

§ 68a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht nach den Bestimmungen der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Erhebung einbezogen, die

1.
in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind,

2.
eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder

3.
einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt haben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar abgelehnt worden sein.

§ 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum

(1) Die Aquakulturstatistik wird jährlich, beginnend 2012, durchgeführt:

1.
als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis März für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2,

2.
als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei höchstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum März bis Juni für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.

(2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik sind

1.
jährlich

a)
zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Gewicht der erzeugten aquatischen Organismen nach biologischer Art und Aufzuchtform, Haltungsverfahren, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser sowie der Anteil der ökologisch produzierten Menge an der Gesamterzeugung,

b)
die Zahl oder das Gewicht der jährlichen Zuführung zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art,

c)
die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem Laich und erzeugten Jungtieren in Brut- und Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,

d)
die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der Zuführungen zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art, Aufzuchtform und Vermarktungswegen,

2.
zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungsverfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und Algen nach Anlagengröße, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aquakulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege für nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr."

18.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr" durch das Wort „jährlich" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Dezember eines jeden Jahres" durch die Wörter „Januar des Folgejahres" ersetzt.

19.
Dem § 73 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gliederung nach der Art der Rebfläche entspricht der Gliederung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung."

20.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr" durch das Wort „jährlich" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „10. Dezember eines jeden Jahres" durch die Wörter „15. Januar des Folgejahres" ersetzt.

21.
§ 75 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Erzeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeugnisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach roten und weißen Trauben."

22.
§ 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben."

23.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und die Wörter „Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008" werden durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1" durch die Wörter „des Absatzes 1a" ersetzt.

24.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nummer 3)" durch die Wörter „Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4)" ersetzt und nach der Angabe „(§ 44 Nummer 2)" werden die Wörter „, der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2)" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,".

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „1. Februar" durch die Angabe „1. März" ersetzt.

25.
In § 94 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 1 Nummer 8)" durch die Angabe „(§ 65a Nummer 1)" ersetzt.

26.
In § 96 Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Nummer 5)" durch die Angabe „(§ 2 Nummer 6)" ersetzt.

27.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „5 (§ 48 Nummer 2)," die Angabe „8 (§ 65a Nummer 2)," eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „(§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1)" durch die Wörter „(§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1)" ersetzt und vor den Wörtern „der Rebflächenerhebung" werden die Wörter „der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2)," eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „55," die Angabe „68a," eingefügt und die Angabe „91 Absatz 1" wird durch die Angabe „91 Absatz 1a" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „, der jährliche Rohholzeinschnitt" gestrichen.

dd)
In Nummer 11 werden die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
die Art der Bewirtschaftung des Betriebs."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übermittelt den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen."

d)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen."

28.
Dem § 98 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statistischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."

29.
§ 99 wird wie folgt gefasst:

„§ 99 Übergangsvorschriften

Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebsberichterstattung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember 2011 geltenden Fassung durchgeführt."

30.
In § 6 Nummer 1, § 18 Absatz 1, §§ 25, 28 und 31, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 92 Nummer 2 sowie § 94a Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" ersetzt.


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2011.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner