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§ 1 - Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV)

V. v. 28.11.2011 BGBl. I S. 2447 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Geltung ab 09.12.2011; FNA: 754-22-6 Energieversorgung
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§ 1 Herkunftsnachweisregister



(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5.

(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.

(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.

(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.



 
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Frühere Fassungen von § 1 HkRNV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 12 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 HkRNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HkRNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a HkRNV Regionalnachweisregister (vom 01.01.2017)
... und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt. (2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 6 KWKStrRÄndG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... ersetzt. 4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 der ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
...  (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung - HkRNV)". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Umweltbundesamt betreibt das ... nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5." 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Regionalnachweisregister ... und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt. (2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden." 4. ...