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§ 2 - Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV)

V. v. 28.11.2011 BGBl. I S. 2447 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Geltung ab 09.12.2011; FNA: 754-22-6 Energieversorgung
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§ 2 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen



Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Kennnummer,

2.
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

3.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

4.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,

5.
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie

6.
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang

a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b)
für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

 
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Zitierungen von § 2 HkRNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HkRNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 6 KWKStrRÄndG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
...  3. In § 8 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 2 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 9 der ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
... 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden." 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Mindestinhalt von ...