Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV)
V. v. 28.11.2011 BGBl. I S. 2447 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Geltung ab 09.12.2011; FNA: 754-22-6 Energieversorgung
|
Geltung ab 09.12.2011; FNA: 754-22-6 Energieversorgung
|
§ 8 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 8 HkRNV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 12 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 HkRNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HkRNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkRNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
... Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet." 6. Die §§ 5 bis 8 werden durch folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Übertragung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9965/a173709.htm