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§ 2a - Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV)

V. v. 28.11.2011 BGBl. I S. 2447 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Geltung ab 09.12.2011; FNA: 754-22-6 Energieversorgung
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§ 2a Mindestinhalt von Regionalnachweisen



Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Kennnummer,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,

4.
das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,

5.
Angaben dazu, ob und in welcher Art

a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b)
der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.





 

Frühere Fassungen von § 2a HkRNV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 12 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a HkRNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a HkRNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
... entsprechend anzuwenden." 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Mindestinhalt von Regionalnachweisen Ein ... 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Mindestinhalt von Regionalnachweisen Ein Regionalnachweis muss mindestens die ...