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Änderung § 6 HkRNV vom 01.04.2012
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§ 6 HkRNV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 6 HkRNV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung | |
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen festzulegen, 2. Anforderungen zu regeln an a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie c) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind, 3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern von der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters festzulegen, 4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müssen, sowie 5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, einschließlich Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Deckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen gemäß § 63a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen. |
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