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Änderung § 4 HkRNV vom 01.08.2014
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§ 4 HkRNV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 4 HkRNV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Übertragung von Aufgaben; Beleihung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Maßgabe des § 64 Absatz 4 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Einrichtung und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 sowie die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 3 einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. | (Text neue Fassung) (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Einrichtung und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 sowie die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 3 einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. |
(2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die notwendige Gewähr im Sinne von Absatz 1, wenn 1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung oder Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind, 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt, 3. sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und personell unabhängig ist von juristischen Personen, die in den Bereichen Energieerzeugung, -handel und -vertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnachweisen oder sonstigen Nachweisen über die Erzeugung von Energie tätig sind, und 4. sie durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. (3) Die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. (4) Die Aufgabenübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (5) Die Anforderungen an die Beendigung der Aufgabenübertragung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten für die mit der Aufgabe beliehene juristische Person sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu regeln. |
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