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§ 3 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung



(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben,

3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,

3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.

(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.



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Frühere Fassungen von § 3 SchHaltHygV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SchHaltHygV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchHaltHygV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchHaltHygV Begriffsbestimmungen (vom 01.05.2014)
... erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend; 7. Aufzuchtbetrieb: ...
§ 12 SchHaltHygV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält, 2. ohne Genehmigung nach § 4 ...
§ 13 SchHaltHygV Übergangsregelungen (vom 01.05.2014)
... das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 ... Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort ...
Anlage 1 SchHaltHygV (zu § 3 Abs. 1) Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1 (vom 01.05.2014)
Anlage 2 SchHaltHygV (zu § 3 Abs. 2) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2 (vom 01.05.2014)
Anlage 3 SchHaltHygV (zu § 3 Abs. 3) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 3 (vom 01.05.2014)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung". b) In den ... 13 Übergangsregelungen Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 ... Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort ...