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§ 4 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Anforderungen an die Freilandhaltung
(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in
- 1.
- Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
- 2.
- Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
- 3.
- anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
(3) 1Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. 3Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. 4Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. 5Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn
- 1.
- eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder
- 2.
- der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.
- 1.
- des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder
- 2.
- des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung V. v. 17. Januar 2014 BGBl. I S. 74 m.W.v. 1. Mai 2014
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Frühere Fassungen von § 4 SchHaltHygV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74 |
aktuell vorher | 23.06.2009 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
aktuell | vor 23.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SchHaltHygV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchHaltHygV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchHaltHygV Begriffsbestimmungen (vom 01.05.2014)
... erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend; 7. Aufzuchtbetrieb: ...
§ 12 SchHaltHygV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ... 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach ... 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein ...
Anlage 4 SchHaltHygV (zu § 4 Abs. 1) Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Abs. 1 (vom 01.05.2014)
Anlage 5 SchHaltHygV (zu § 4 Abs. 2) Zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Abs. 2 (vom 01.05.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ...
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 4 RindTbVuaÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 Satz 3, 4, 5 Nummer 2 und Satz 6 werden jeweils die Wörter „Schweinepest bei ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 18 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... neue Nummer 3 wird eingefügt: „3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,". d) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die ...
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