Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
| |

§ 5 Beförderung von Schweinen



Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 SchHaltHygV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchHaltHygV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchHaltHygV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den ...