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§ 7 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung



(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfaßt zumindest

1.
die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und

2.
die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig - mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang - zu erfolgen.

Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.

(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er

1.
zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und

2.
über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich

a)
der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,

b)
seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie

c)
der Epidemiologie

teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.

(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,

1.
das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,

2.
die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und

3.
die durchgeführten Maßnahmen

unverzüglich einzutragen; die Eintragung muß mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.





 

Frühere Fassungen von § 7 SchHaltHygV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 134 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74
aktuellvor 01.05.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 SchHaltHygV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchHaltHygV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchHaltHygV Besondere Untersuchungen (vom 01.05.2014)
...  hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und ...
§ 9 SchHaltHygV Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe (vom 01.01.2015)
... vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.  ...
§ 12 SchHaltHygV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... 4. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt, 6. entgegen § 7 Abs. 2 ... § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt, 6. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, 7. entgegen § 7 ... 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schweine-Salmonellen-Verordnung
V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 SchwSalmV Begriffsbestimmungen
...  4. Betreuender Tierarzt: ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt, 5. Probenehmer:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... „Tierbesitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Tierhalter" ersetzt. ddd) Die Wörter „gemäß § 7 Abs. 1" werden durch die Wörter „, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 ... § 7 Abs. 1" werden durch die Wörter „, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut," ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 134 SchriftVG Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
...  In § 7 Absatz 2 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der ...