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§ 8 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Besondere Untersuchungen



(1) Bei

1.
gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall,

2.
gehäuftem Auftreten von Kümmerern,

3.
gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall,

4.
Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie

5.
erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung

hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersuchen.

(2) Gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 SchHaltHygV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74
aktuell vorher 23.06.2009Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
aktuellvor 23.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SchHaltHygV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchHaltHygV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SchHaltHygV Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe (vom 01.01.2015)
... den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. --- 1) Umrauschquote in vom Hundert = ...
§ 12 SchHaltHygV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder 9. ...
Anlage 6 SchHaltHygV (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen (vom 01.01.2015)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 4 RindTbVuaÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen" ersetzt. 2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ...