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Anlage 1 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1



Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen


1.
Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

2.
Der Stall muß durch ein Schild "Schweinebestand - für Unbefugte Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.

3.
Der Stall muß so eingerichtet sein, daß Schweine nicht entweichen können.

4.
Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, daß ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.

Abschnitt II Anforderungen an den Betrieb


1.
Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.

2.
Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.

3.
Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muß sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluß befinden.

4.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass

a)
Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,

b)
Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 SchHaltHygV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 SchHaltHygV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchHaltHygV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchHaltHygV Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung (vom 01.05.2014)
... Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden. (2) ...
§ 11 SchHaltHygV Anordnungsbefugnis (vom 01.05.2014)
... soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden, 3. das Verbringen von Schweinen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden, 3. das Verbringen von Schweinen ... zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind." 11. In Anlage 1 Abschnitt II werden a) in Nummer 1 das Wort „Tierbesitzer" durch das Wort ...