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Anlage 4 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1) Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Abs. 1
Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation
- 1.
- Bei Freilandhaltung
- a)
- muß diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde doppelt eingefriedet werden, so daß sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,
- b)
- müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,
- c)
- muß der Betrieb durch ein Schild "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden,
- d)
- muß der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine verfügen,
- e)
- muß der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.
- 2.
- Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.
- 3.
- Der Betrieb muß
- a)
- über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,
- b)
- über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,
- c)
- mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können.
Abschnitt II Betriebsablauf
Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß
- 1.
- Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,
- 2.
- Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden,
- 3.
- in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.
Abschnitt III Reinigung und Desinfektion
- 1.
- Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
- 2.
- Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
- 3.
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
- 4.
- Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß
- a)
- Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und
- b)
- Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.
- c)
- Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert werden.
- 5.
- Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung V. v. 17. Januar 2014 BGBl. I S. 74 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von Anlage 4 SchHaltHygV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74 |
aktuell vorher | 26.10.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht vom 19.10.2007 BGBl. I S. 2461 |
aktuell | vor 26.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 SchHaltHygV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchHaltHygV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchHaltHygV Anforderungen an die Freilandhaltung (vom 01.05.2014)
... Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten. (2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter ... Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 ... wenn 1. eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ...
§ 7 SchHaltHygV Tierärztliche Bestandsbetreuung (vom 05.04.2017)
... insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig - mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je ...
§ 11 SchHaltHygV Anordnungsbefugnis (vom 01.05.2014)
... soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden, 3. das Verbringen von Schweinen ...
Anlage 6 SchHaltHygV (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen (vom 01.01.2015)
... Gehäuft treten Kümmerer auf a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4 , wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind, ... innerhalb von sieben Tagen a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch aa) im Falle von Mast- ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden, 3. das Verbringen von Schweinen ... „Tierbesitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt. 14. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
Artikel 2 TierNebBRÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 und Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. ...
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