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Anlage 5 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2) Zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Abs. 2
Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen
- 1.
- Die Freilandhaltung muß
- a)
- zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere Einrichtung verfügen, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muß,
- b)
- über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen.
- 2.
- Der Umkleideraum oder -container muß so eingerichtet sein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
- a)
- Handwaschbecken,
- b)
- Wasserbehälter mit Abfluß zur Reinigung von Schuhzeug,
- c)
- Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur Desinfektion von Schuhzeug,
- d)
- Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs.
- 3.
- Die Freilandhaltung darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden können, die vor Verlassen wieder abzulegen ist.
Abschnitt II Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung
- 1.
- Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden,
- a)
- wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,
- b)
- zu diagnostischen Zwecken oder
- c)
- zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.
- 2.
- Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern sicherzustellen, daß
- a)
- Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,
- b)
- die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den unmittelbaren Bereich der Schweinehaltung betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nr. 3 eingehalten werden,
- c)
- bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung V. v. 17. Januar 2014 BGBl. I S. 74 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von Anlage 5 SchHaltHygV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 SchHaltHygV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchHaltHygV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchHaltHygV Anforderungen an die Freilandhaltung (vom 01.05.2014)
... die mehr als 100 Sauenplätze haben, die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten. (3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch ... Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in ... die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder 2. der Betrieb ...
§ 7 SchHaltHygV Tierärztliche Bestandsbetreuung (vom 05.04.2017)
... auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig - mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang - ...
§ 11 SchHaltHygV Anordnungsbefugnis (vom 01.05.2014)
... soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden, 3. das Verbringen von Schweinen ...
Anlage 6 SchHaltHygV (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen (vom 01.01.2015)
... mehr als 15 Tiere betroffen sind, b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5 , wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 ... oder Vermehrung drei Tiere, b) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere Fieber ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden, 3. das Verbringen von Schweinen ... „Tierbesitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt. 15. In Anlage 5 Abschnitt II Nummer 2 wird das Wort „Tierbesitzern" durch das Wort ...
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