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Anlage 6 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen



Abschnitt I Gehäuftes Verenden


Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:

Verenden im Abferkelbereich Verenden im
Aufzuchtbereich
Verenden im
Mast- oder Zuchtbereich
Erste Lebenswoche Übrige Lebenswochen
15532


Abschnitt II Gehäuftes Auftreten von Kümmerern


Gehäuft treten Kümmerer auf

a)
in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,

b)
in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.

Abschnitt III Fieberhafte Erkrankungen


Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen

a)
in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch

aa)
im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,

bb)
im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,

b)
in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere

Fieber zeigen.



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Frühere Fassungen von Anlage 6 SchHaltHygV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74
aktuellvor 01.05.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 SchHaltHygV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchHaltHygV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchHaltHygV Besondere Untersuchungen (vom 01.05.2014)
... fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... „Tierbesitzern" durch das Wort „Tierhaltern" ersetzt. 16. Anlage 6 Abschnitt I wird wie folgt gefasst: „Abschnitt I Gehäuftes Verenden ...

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 SeuchRÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen". 2. In Anlage 6 Abschnitt I werden die Wörter „oder einem sonstigen Standort" ...