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Anlage 6 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen
Abschnitt I Gehäuftes Verenden
Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:
Verenden im Abferkelbereich | Verenden im Aufzuchtbereich | Verenden im Mast- oder Zuchtbereich | |
Erste Lebenswoche | Übrige Lebenswochen | ||
15 | 5 | 3 | 2 |
Abschnitt II Gehäuftes Auftreten von Kümmerern
Gehäuft treten Kümmerer auf
- a)
- in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,
- b)
- in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.
Abschnitt III Fieberhafte Erkrankungen
Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen
- a)
- in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch
- aa)
- im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,
- bb)
- im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,
- b)
- in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung V. v. 29. Dezember 2014 BGBl. I S. 2481 m.W.v. 1. Januar 2015
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Frühere Fassungen von Anlage 6 SchHaltHygV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 74 |
aktuell | vor 01.05.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6 SchHaltHygV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 SchHaltHygV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchHaltHygV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SchHaltHygV Besondere Untersuchungen (vom 01.05.2014)
... fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... „Tierbesitzern" durch das Wort „Tierhaltern" ersetzt. 16. Anlage 6 Abschnitt I wird wie folgt gefasst: „Abschnitt I Gehäuftes Verenden ...
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 SeuchRÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen". 2. In Anlage 6 Abschnitt I werden die Wörter „oder einem sonstigen Standort" ...
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