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Änderung § 2 SchHaltHygV vom 01.05.2014
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§ 2 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 2 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Betrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden; 2. Stall: ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes; 3. Stallabteilung: ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles; 4. Isolierstall: ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können; 5. Rein-Raus-System: die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt; 6. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend; 7. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt; 8. arbeitsteilige Ferkelproduktion: die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden; 9. Gemischter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz; 10. Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen; 11. Auslaufhaltung: | |
(Text alte Fassung) Haltung von Schweinen in Ställen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. | (Text neue Fassung) Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten; 12. Verenden: der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit. Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet. |
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