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Änderung § 13 SchHaltHygV vom 01.05.2014
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§ 13 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 13 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) Bis zum 11. Juni 2002 sind am 11. Juni 1999 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen der Anlagen 2 bis 5, ausgenommen Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a bis e und Nr. 3 Buchstabe a und c, zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen erforderlich werden. (2) Am 11. Juni 1999 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 11. Dezember 1999 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 4 Abs. 3 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (3) Bis zum 11. Juni 2000 gilt für Tierärzte gemäß § 7 Abs. 1 das besondere Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit nach § 7 Abs. 2 als vorhanden. | (Text neue Fassung) Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort genannten Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind. |
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