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Änderung Anlage 3 SchHaltHygV vom 01.05.2014

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Anlage 3 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 3 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 3) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 3


Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen

1. Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe müssen die Ställe in Stallabteilungen untergliedert sein. Werden gleichzeitig Zuchtschweine und Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschiedenen Stallabteilungen untergebracht sein. Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden. Satz 2 gilt nicht für Organisationsformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt werden.

2. Der Betrieb muß

a) über eine Einfriedung dergestalt, daß er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann,

b) außerhalb der Ställe über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere (betriebseigene) Einrichtung, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muß,

c) über einen stallnahen Umkleideraum,

d) über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen und

e) in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall

verfügen.

3. Der Umkleideraum muß so eingerichtet sein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

a) Handwaschbecken,

b) Wasseranschluß mit Abfluß zur Reinigung von Schuhzeug,

c) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs.

4. Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über den Umkleideraum möglich sein; der Stallbereich darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wieder abzulegen ist.

5. Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände dürfen in anderen Betrieben nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind.

6. Nummer 2 Buchstabe e gilt nicht für Betriebe, für die die Vorschriften des Abschnitts II Nr. 1 Satz 4 oder Nr. 2 anzuwenden sind.

Abschnitt II Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung

1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden,

a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,

b) zu diagnostischen Zwecken oder

c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.

Abweichend von Satz 1 kann die Absonderung auch im Isolierstall des Zulieferbetriebes durchgeführt werden, sofern dieser nicht gleichzeitig für neu eingestallte Schweine genutzt wird und der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.

2. Nummer 1 und Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e gelten nicht für

a) Mastbetriebe oder Aufzuchtbetriebe mit Rein-Raus-System,

b) Betriebe, die sich zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen haben,

c) Betriebe, die nachweisbar Schweine direkt ab Stall und ohne Zuladung beziehen, sowie

d) Betriebe, die Schweine aus anderen Betrieben mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Gesundheitskontrollprogramm beziehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierbesitzern oder den beteiligten Viehhändlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, daß

(Text neue Fassung)

3. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern oder den beteiligten Viehhändlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, daß

a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,

b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den Stallbereich betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nr. 4 eingehalten werden,

c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können.

Abschnitt III Betriebsablauf

vorherige Änderung

Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß



Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß

1. unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem Betriebsgelände ferngehalten wird und

2. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der Absonderung im Isolierstall eingetragen werden.