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Artikel 2 - Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben." - 2.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „80.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „100.000" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „20.000" ersetzt.
- 3.
- Dem § 43a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen."
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Zitierungen von Artikel 2 EinsatzVVerbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EinsatzVVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinsatzVVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 3 SZWEG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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