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Artikel 8 - Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes und den Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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