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Änderung § 14 VermAnlG vom 16.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 1 AnlSchStG am 16. August 2021 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung | § 14 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
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(Text alte Fassung) § 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts | (Text neue Fassung)§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln. 2 Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. (2) 1 Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts. 2 Der hinterlegte Verkaufsprospekt und das nach Absatz 1 hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 3 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt worden sind. (3) 1 Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. 2 Im Falle einer Aktualisierung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Absatz 7 hat der Anbieter der Bundesanstalt eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. | |
(4) 1 Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter sind der Bundesanstalt zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. 2 Dies gilt für Nachträge nach § 11 und Aktualisierungen nach § 13 Absatz 7 entsprechend. | |
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