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Änderung § 9 VermAnlG vom 10.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 2 ZuFinG am 10. Juli 2015 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 9 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Frist und Form der Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. |
(2) 1 Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er | |
1. im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder 2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3 Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | 1. auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder 2. auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3 Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem mitzuteilen. (3) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. 2 Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend. |
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