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Änderung § 26 VermAnlG vom 16.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 1 AnlSchStG am 16. August 2021 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung | § 26 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist | |
(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats. | |
(Text alte Fassung) (2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. |
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