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Änderung § 28 VermAnlG vom 16.08.2021
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§ 28 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung | § 28 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder 2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs eine Versicherung nicht richtig abgibt. | |
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. | |
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