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Änderung § 9 VermAnlG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 1 AnlSchStG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 9 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Frist und Form der Veröffentlichung | |
(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. (2) 1 Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er 1. auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder 2. auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3 Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. 2 Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend. |
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