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Änderung § 9 VermAnlG vom 12.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 4 GewOuaÄndG am 12. Dezember 2012 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung | § 9 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Frist und Form der Veröffentlichung | |
(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er 1. im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder 2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er 1. im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder 2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3 Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
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