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Änderung § 1 VermAnlG vom 22.07.2013
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§ 1 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | § 1 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | |
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte | (Text neue Fassung) (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete |
1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), | |
3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, | 3. (aufgehoben) |
4. Genussrechte und 5. Namensschuldverschreibungen. (3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Anteile im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder deren Genussrechte oder von ihr ausgegebene Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen im Inland öffentlich angeboten werden. |
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