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Änderung § 2d VermAnlG vom 10.07.2015
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§ 2d VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 2d VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Text alte Fassung) § 2d (neu) | (Text neue Fassung)§ 2d Widerrufsrecht |
(1) 1 Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. 2 Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (2) 1 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter. 2 Aus der Erklärung muss der Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 3 Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. (3) 1 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2 Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger einen solchen Hinweis in Textform erhält. 3 Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Emittenten. 4 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss. (4) 1 Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 2 Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Anleger zu erbringen. (5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen werden. |
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