Tools:
Update via:
Änderung § 8 VermAnlG vom 10.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 2 KlASG am 10. Juli 2015 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 8 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Billigung des Verkaufsprospekts | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden. 2 Die Bundesanstalt entscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden. 2 Die Bundesanstalt entscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. 3 Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden. |
(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mit. (3) 1 Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 2 genannte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen eingehen. 2 Die Bundesanstalt soll den Anbieter über die nach ihrer Auffassung vorliegende Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder über die Notwendigkeit ergänzender Informationen innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Verkaufsprospekts informieren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9974/al47822-0.htm