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Änderung § 9 VermAnlG vom 10.07.2015
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§ 9 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 9 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Frist und Form der Veröffentlichung | |
(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. (2) 1 Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er | |
(Text alte Fassung) 1. im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder 2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) 1. auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder 2. auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
2 Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3 Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
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