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Änderung § 10a VermAnlG vom 10.07.2015
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§ 10a VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 10a VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung |
(1) 1 Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind. (2) 1 Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermögensanlage als fortdauernd. 2 Unterlässt der Anbieter die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet. |
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