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Änderung § 18 VermAnlG vom 10.07.2015

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§ 18 VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 18 VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat, der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt vor dessen Billigung veröffentlicht.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass

1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate oder entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen,

2.
der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder dieser nach § 8a nicht mehr gültig ist,

3.
der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt hat,

4.
der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2 Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält,

5. der
Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,

6. der Anbieter
entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder

7. der Anbieter entgegen § 13 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellt hat.

(2) Der Bundesanstalt stehen die in § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.

 (keine frühere Fassung vorhanden)