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Änderung § 18 VermAnlG vom 31.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 11 1. FiMaNoG am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 18 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Untersagung des öffentlichen Angebots | |
(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass 1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate oder entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen, 2. der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder dieser nach § 8a nicht mehr gültig ist, 3. der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt hat, 4. der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2 Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält, 5. der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat, 6. der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder 7. der Anbieter entgegen § 13 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellt hat. (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf Vermögensanlagen zu. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Der Bundesanstalt stehen die in § 4 Absatz 3l Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen zu. |
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