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Änderung § 19 VermAnlG vom 31.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 11 1. FiMaNoG am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie des VermAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 19 VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Auskünfte des Anbieters | |
(1) 1 Die Bundesanstalt kann von einem Emittenten oder Anbieter Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, um 1. die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen, | |
(Text alte Fassung) 2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent und verständlich sind oder 3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegen. | (Text neue Fassung) 2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent und verständlich sind, 3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegen oder 4. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3 vorliegen. |
2 Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber einem mit dem Emittenten oder dem Anbieter verbundenen Unternehmen. 3 In dem Verlangen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzuweisen. (2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist. (3) 1 Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2 Der Verpflichtete ist über sein Recht zu belehren, die Auskunft zu verweigern. |
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