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Änderung § 2b VermAnlG vom 22.08.2017
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§ 2b VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2017 geltenden Fassung | § 2b VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2b Befreiungen für soziale Projekte | |
(1) 1 Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird, | |
(Text alte Fassung) 2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und | (Text neue Fassung) 2. der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und |
3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt: a) 1,5 Prozent, b) der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit. 2 § 2a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit einer in der Satzung festgelegten sozialen Zielsetzung ausgegeben werden, die die folgenden Merkmale aufweisen: 1. höchstens 10.000.000 Euro Bilanzsumme und 2. höchstens 10.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag. 2 § 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
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