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Änderung § 13a VermAnlG vom 22.08.2017
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§ 13a VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2017 geltenden Fassung | § 13a VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 |
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(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts |
(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden oder vom Anbieter zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. (2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein. |
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