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Änderung § 13a VermAnlG vom 14.07.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13a VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung
§ 13a VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts


(Text alte Fassung)

(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden oder vom Anbieter zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. 2 Die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen Angebots nach Satz 1 zugänglich sein und bereitgehalten werden.

(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein.


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