interne Verweise§ 2a VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (vom 16.08.2021) ... Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 ... dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz kein ...
§ 2b VermAnlG Befreiungen für soziale Projekte (vom 22.08.2017) ... Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen ...
§ 2c VermAnlG Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (vom 22.08.2017) ... 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen ... hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen ...
§ 23 VermAnlG Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten (vom 01.08.2022) ... (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus 1. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, 2. dem ... Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, 2. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht, 3. einer ...
§ 25 VermAnlG Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers (vom 10.07.2015) ... geprüften Jahresabschluss und Lagebericht handelt, 2. die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 oder die Anforderungen des § 24 Absatz 3 ... des § 24 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 oder die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und 3. die Unterlagen gemäß § 23 ...
§ 26a VermAnlG Sofortiger Vollzug (vom 16.08.2021) ... und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von ...
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022) ... der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten von Vermögensanlagen, deren ... in der bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung. (16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte, ...
Zitat in folgenden NormenJustizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
§ 15 VermVerkProspV Verringerte Prospektanforderungen (vom 31.08.2021) ... als 18 Monaten gegründet worden ist und noch keinen Jahresabschluss und Lagebericht nach § 24 des Vermögensanlagengesetzes erstellt hat, muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 10, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 10 1. FiMaNoG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... 2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz ... 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ...
Artikel 11 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die ... 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... „5. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Absatz 5 Satz 1 vorliegen." bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird ... und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von ...
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 5 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329" ersetzt. 2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „einzuhalten" die Wörter „sowie dem Jahresabschluss und ... § 32 wird folgender Absatz 16 angefügt: „(16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte, ...
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 ... dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz kein ... Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den Vertrieb der ... 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den Vertrieb der ... hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen ... durch die Wörter „, Absatz 1a, Absatz 2 oder Absatz 4a" ersetzt. 23. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
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