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Artikel 3 - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlGEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 WpHG § 2, § 2a, § 6, § 8, § 31, § 39, mWv. 13. Dezember 2011 § 17, § 38, § 39, § 40b
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Zeichnung von Wertpapieren" die Wörter „und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird." eingefügt.
- 2.
- § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
- bb)
- Dem Buchstaben d wird das Wort „oder" angefügt.
- cc)
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes".
- dd)
- Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e werden nach den Wörtern „die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen," die Wörter „oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt.
- b)
- In Nummer 12 wird am Ende das Wort „und" gestrichen.
- c)
- In Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen."
- 3.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Vermittler von Anteilen an Investmentvermögen" durch die Wörter „Unternehmen im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 13.12.2011
- 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „nach den Absätzen 2, 4 und 5" durch die Angabe „nach Absatz 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3a Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes tritt an die Stelle des Informationsblatts nach Satz 1 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung eines solchen Vermögensanlagen-Informationsblatts verpflichtet ist." - b)
- In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3" durch die Wörter „oder ein Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 oder 4" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 13.12.2011
- 7.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder
- 2.
- als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
- a)
- entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder
- b)
- entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der Versuch strafbar."
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2a Nummer 1" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 15a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Dem Buchstaben b wird das Wort „oder" angefügt.
- cc)
- Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt."
abweichendes Inkrafttreten am 13.12.2011
- b)
- In Absatz 2b werden die Nummern 1 bis 4 und 7 bis 42 aufgehoben.
- c)
- Absatz 3a wird aufgehoben.
- d)
- Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:„(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- als Person nach Artikel 40
- a)
- entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder
- b)
- entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet,
- 2.
- entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von fünf Werktagen vornimmt oder
- 4.
- entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,".
- e)
- In Absatz 4 werden die Wörter „und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38" gestrichen und die Wörter „des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a" durch die Angabe „des Absatzes 2b Nummer 5 und 6 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12" ersetzt.
- 9.
- Dem § 40b wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getroffen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VermAnlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermAnlGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 26 VermAnlGEG Inkrafttreten
... Artikel 1 § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 6 und § 27 Absatz 2, Artikel 3 Nummer 5, 7 und 8 Buchstabe b bis e und Nummer 9, Artikel 5 Nummer 6 und Nummer 9 § 34g und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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