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Artikel 4 - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64m folgende Angabe angefügt:
„§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts". - 2.
- In § 1 Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Wertpapiere," die Wörter „Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes," eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in Nummer 9 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 10 und 11 angefügt:
- „10.
- Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben, und
- 11.
- Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben."
- b)
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
- bbb)
- Dem Buchstaben d wird das Wort „oder" angefügt.
- ccc)
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes".
- ddd)
- Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e werden nach den Wörtern „die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen," die Wörter „oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 19 und 20 werden angefügt:
- „19.
- Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen, und
- 20.
- Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen."
- 4.
- Nach § 64m wird folgender § 64n eingefügt:
„§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VermAnlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermAnlGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 9 InsOuaÄndG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden nach den ...
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